Seit mehr als zwei Jahren ist das sogenannte Investmentsteuergesetz nun schon hierzulande in Kraft. Und es hat die Besteuerung von Fondsanteilen stark verändert. Zwar ist das alte Prinzip geblieben: Der Staat verdient während der Anlagedauer weiterhin mit. Der Unterschied ist jedoch nun, dass das Besteuerungssystem der laufenden Erträge seit 2018 auf eine pauschale Ermittlungsregelung umgestellt ist, die sogenannte Vorabpauschale.
Mit dem neuen Gesetz endet zugleich der Bestandschutz für die Steuerfreiheit der Veräußerungsgewinne von Fondsanteilen, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden. Wertsteigerungen der Alt-Anteile muss der Anleger ab 2018 also grundsätzlich versteuern, sobald er sie veräußert. Das heißt, dass auf Gewinne dann die Abgeltungssteuer von 25 Prozent anfällt. Als Ausgleich hat der Gesetzgeber allerdings den Anlegern einen zeitlich unbegrenzten Freibetrag von 100.000 Euro für Veräußerungsgewinne aus diesen Alt-Anteilen gewährt.
Vermögende Fondssparer im Nachteil
So weit, so gut. Doch während der Kleinsparer keine finanziellen Nachteile durch die neue Regelung erfährt, trifft vermögende Anleger sehr schnell die volle Abgeltungssteuer. Denn wenn der Freibetrag ausgeschöpft ist, sind Wertzuwächse aus den vor 2009 gekauften Anteilen jetzt grundsätzlich steuerpflichtig. Davon betroffen sind unter anderem Privatpersonen, die beispielsweise für die Altersvorsorge schon vor Jahren auf Fonds gesetzt haben. Für sie können die neuen Regelungen schon nach wenigen Jahren sehr unangenehme Folgen haben und zu hohen Mehrbelastungen führen.
Doch die gute Nachricht lautet, dass es durchaus Möglichkeiten gibt, potenzielle Mehrbelastungen abzufedern. So können etwa – wenn der Freibetrag ausgeschöpft ist – Alt-Anteile zu Lebzeiten auf Kinder und Ehegatten bei Ausnutzung der schenkungsorientierten Freibeträge von 400.000 Euro bzw. 500.000 Euro übertragen werden, so dass diese jeweils auch von ihrem eigenen persönlichen 100.000 Euro-Freibetrag profitieren können. Es gilt grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass der Freibetrag nur im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt wird (von Amts wegen), nicht bei der depotführenden Bank. Die Bank weist die Höhe der Veräußerungsgewinne aus Altanteilen im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung aus.
Fondsart macht den Unterschied
Insgesamt sollte man stärker als bislang auf die Art des Fonds – also ausschüttend oder thesaurierend – achten. Denn mit der Reform haben sich auch die Regeln für den Verkauf von Anteilen geändert.
Bei thesaurierenden Fonds kann ein niedriger Basiszins während der Haltedauer zu geringen Vorabpauschalen und entsprechend wenig Steuer führen. Damit bietet diese Variante einen zeitlichen Vorteil gegenüber ausschüttenden Fonds.
Gestaltungsspielräume mit professioneller Hilfe nutzen
Die Beispiele zeigen, wie wichtig es ist, einerseits die Depots auf die neue Rechtslage hin zu überprüfen und zu ermitteln, inwieweit die Anlage über Investmentfonds künftig vorteilhaft sein kann. Anderseits zeigt sich, mittels einer ganzheitlichen Beratung, kann man zusätzliche Mehrwerte erzeugen. Und weil das Thema durchaus anspruchsvoll ist, ist es ratsam sich professionelle Unterstützung zu holen. Etwa von unabhängigen Finanzplanern, wie die vom FPSB Deutschland zertifizierten CERTIFIED FINANCIAL PLANNER®-Professionals. Sie können bei der Analyse und Depotüberprüfung wichtige Hilfestellung leisten und über die Gestaltungsspielräume informieren.