Vor einigen Jahren lernte ich auf einer Reise eine Frau kennen, die mir bis heute in Erinnerung geblieben ist. Bärbel war etwa 70 Jahre alt, weltgewandt, genussvoll und sichtbar daran interessiert, das Leben auszukosten. Irgendwann erzählte sie, Costa Rica sei bereits ihr 101. bereistes Land. Als Finanz- und Nachfolgeplaner wurde ich neugierig: Was steckt hinter einer solchen Lebenshaltung? Die Antwort war bemerkenswert. Sie hatte mit einem Berliner Testament zu tun – und mit der Erfahrung, dass eine vermeintlich einfache erbrechtliche Lösung in der Praxis schnell zu familiären Konflikten führen kann.
Bärbel hatte vor vielen Jahren ihren späteren Ehemann kennengelernt. Er war Bauunternehmer und brachte vier Kinder mit in die Ehe. Nach dem Tod ihres Mannes wurde ein klassisches Berliner Testament eröffnet. Vereinfacht gesagt bedeutet das, dass sich Ehegatten zunächst gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die Kinder erst nach dem Tod des zuletzt Versterbenden erben sollen. Genau deshalb ist diese Gestaltung so beliebt: Der überlebende Ehegatte wird wirtschaftlich abgesichert und muss sich nicht sofort mit einer Erbengemeinschaft auseinandersetzen. Problematisch wird es allerdings dort, wo die Kinder mit dieser Lösung nicht einverstanden sind. Denn wer als Kind durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wird, kann grundsätzlich trotzdem seinen Pflichtteil verlangen. Dieser Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein Geldanspruch gegen den Erben.
Genau das geschah bei Bärbel. Die Kinder ihres verstorbenen Mannes machten ihren Pflichtteil geltend. Für sie war das nicht nur finanziell belastend, sondern vor allem menschlich eine tiefe Kränkung. Aus ihrer Sicht hatte sie über Jahrzehnte Verantwortung für diese Familie übernommen und wurde nun nach dem Tod ihres Mannes mit sofort fälligen Geldforderungen konfrontiert. Juristisch ist das nicht ungewöhnlich. In der Praxis ist es aber oft der Moment, in dem ein vermeintlich harmonisches Berliner Testament kippt – insbesondere in Patchwork-Familien. Dort prallen nicht selten sehr unterschiedliche Erwartungen aufeinander: Der überlebende Ehegatte empfindet das Pflichtteilsverlangen als Misstrauen oder Undank, während die Kinder des Erstverstorbenen darin die berechtigte Wahrnehmung eigener Rechte sehen.
Die wirtschaftliche Tragweite wird häufig unterschätzt. Unterstellt man – wie in vielen Ehen – den Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erbt der überlebende Ehegatte neben Kindern gesetzlich zunächst ein Viertel. Hinzu kommt regelmäßig ein weiteres Viertel als pauschaler Zugewinnausgleich im Todesfall. Die gesetzliche Erbquote des Ehegatten liegt damit häufig bei der Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte wird auf die Kinder verteilt. Bei vier Kindern entspräche das einem gesetzlichen Erbteil von jeweils 1/8; der Pflichtteil beliefe sich dann auf jeweils 1/16. Gerade bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder anderem wenig liquiden Vermögen können daraus erhebliche Liquiditätsprobleme entstehen, obwohl auf dem Papier ausreichend Vermögen vorhanden ist.
Hinzu kommt ein weiterer Punkt, den viele Ehepaare bei der Errichtung eines Berliner Testaments nicht ausreichend bedenken: seine Bindungswirkung. Im klassischen Berliner Testament ist der überlebende Ehegatte nach dem ersten Todesfall hinsichtlich wechselbezüglicher Verfügungen grundsätzlich gebunden; eine spätere einseitige Änderung kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht. Genau das machte Bärbels Situation besonders bitter. Sie war zwar wirtschaftlich abgesichert, konnte die spätere Erbfolge aber nicht ohne Weiteres an die veränderte familiäre Realität anpassen. Das Berliner Testament schafft also nicht nur Sicherheit, sondern kann auch zu erheblicher Starrheit führen. Was bei gemeinsamer Errichtung gerecht und vernünftig erschien, muss Jahre später nicht mehr zu den tatsächlichen Beziehungen in der Familie passen.
In solchen Fällen stellt sich oft die Frage, ob der überlebende Ehegatte das Vermögen dann nicht einfach verbrauchen darf. Die nüchterne Antwort lautet: doch. Wer im Berliner Testament Vollerbe wird, muss das Vermögen nicht für die späteren Schlusserben konservieren. Reisen, schöner wohnen, Geld für Lebensqualität ausgeben oder ganz allgemein den eigenen Lebensstandard erhöhen, ist etwas anderes als eine unzulässige Benachteiligung späterer Erben. Rechtlich sensibel wird es eher dort, wo Vermögen gezielt und ohne eigenes nachvollziehbares Interesse verschenkt wird, um die Schlusserben leerer ausgehen zu lassen. Die Grenze verläuft also nicht zwischen sparsam und genussvoll, sondern zwischen normaler Lebensführung und reiner Benachteiligungsabsicht.
Neben der erbrechtlichen und familiären Problematik wird auch die steuerliche Seite häufig unterschätzt. Beim Berliner Testament geht das Vermögen zunächst auf den überlebenden Ehegatten über; die Kinder erben im ersten Erbfall gerade nicht. Dadurch werden deren persönliche Freibeträge zunächst häufig nicht genutzt. Beim Tod des zweiten Ehegatten wird dasselbe Vermögen dann erneut steuerlich relevant. Das bedeutet nicht automatisch eine hohe Steuerlast, kann aber gerade bei größeren Vermögen eine unnötige Doppelbelastung begünstigen. Ehegatten haben erbschaftsteuerlich einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder jeweils von 400.000 Euro. Das Berliner Testament ist steuerlich also nicht immer schlecht – aber oft eben auch nicht optimal.
Für Unternehmerfamilien ist besondere Vorsicht geboten. Pflichtteilsansprüche sind Geldansprüche. Wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einem Unternehmen, vermieteten Immobilien oder anderen illiquiden Vermögenswerten besteht, kann ein Pflichtteilsverlangen schnell zu erheblichem finanziellem Druck führen. Gleichzeitig existieren zwar im Erbschaftsteuerrecht Begünstigungen für Betriebsvermögen, diese sind aber an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft und keineswegs ein Freifahrtschein. Wer Unternehmernachfolge, Versorgung des Ehegatten und Gleichbehandlung der Kinder mit einer Standardformulierung im Testament lösen möchte, unterschätzt oft die Komplexität des Falls.
Bärbels Geschichte zeigt deshalb sehr anschaulich, warum das Berliner Testament keine Standardlösung ist. Es kann den überlebenden Ehegatten sinnvoll absichern und in vielen Familien auch genau das richtige Instrument sein. Es kann aber ebenso Pflichtteilsansprüche auslösen, die Bindungsfreiheit des Überlebenden stark einschränken, steuerlich nachteilig wirken und unter Umständen (insbesondere bei Unternehmensvermögen und Immobilien) zusätzlichen Liquiditätsdruck erzeugen. Gute Nachfolgeplanung beginnt deshalb nicht bei der Frage, wer zunächst alles bekommen soll, sondern bei der sorgfältigen Abwägung der tatsächlichen familiären, wirtschaftlichen und steuerlichen Folgen. Genau an dieser Stelle zeigt sich, dass eine gute Nachfolgeplanung mehr ist als eine Standardklausel im Testament und dass rechtliche, steuerliche und familiäre Fragen zusammengedacht werden müssen.
Tim Schwerdtfeger, CFP®, CFEP®, CGA®, EFA
Geschäftsführer | Honorarberatung Niedersachsen GmbH




