14. Februar, heute ist Valentinstag. Schenken kann ja so romantisch sein! Das ist aber leider nicht immer so, wie unser jüngster Praxisfall verdeutlicht. 6 Regeln zum richtigen Umgang mit Gemeinschaftskonten, damit Sie ihr verdientes und bereits versteuertes Geld nicht ein zweites Mal versteuern müssen.
Wenn ich als Nachfolgeplaner meine Klienten frage „Warum führen Sie Ihre Bankkonten und Depots als Gemeinschaftskonten?“ ist die häufigste Antwort: „Weil uns als Eheleuten ohnehin alles gemeinsam gehört.“
Mit dieser weit verbreiteten Annahme ist es wie mit so vielen Unwahrheiten: davon, dass man sie immer wieder verbreitet, werden sie auch nicht wahr.
Uns gehört alles zusammen – ein teurer Irrglaube
Der Kontakt mit Volker R. (75), einem erfolgreichen Senior-Unternehmer, begann, nachdem er seinen Betrieb längst an einen Nachfolger übergeben hatte. Nun erst – zehn Jahre später – machte er sich Gedanken über die Gestaltung seiner Vermögensnachfolge.
Gleich zu Beginn bot sich das beste Beispiel dafür, wie wichtig es ist, bei der Unternehmensnachfolge, wie in diesem Beispiel dem Verkauf des Familienbetriebes, auch bereits alle finanziellen Aspekte zu bedenken, die mit dem Vermögenstransfer in nachfolgende Generationen zusammenhängen.
Wie sich herausstellte, wurden das Girokonto und das Wertpapierdepot bei der Hausbank, einer großen Sparkasse in Norddeutschland, bislang als Gemeinschaftskonten geführt. Das heißt, seine Ehefrau und er waren beide gleichermaßen Kontoinhaber. Beide waren einzeln verfügungsberechtigt, so wie dies bei Millionen von Bankkonten gehandhabt wird.
Auf meine Frage nach dem „Warum“ erntete ich zunächst Unverständnis. Was denn daran so ungewöhnlich sei, fragte Volker R. – schließlich gehöre ja sowieso beiden Ehepartnern alles, jeder könne so über die Konten verfügen und man benötige nur ein Konto. Das spare Bankgebühren und so weiter.
Was sich dann ergab, sollte nicht ohne Folgen für die weitere Beratung sein.
Ende 2008 hatte der Unternehmer seinen Betrieb veräußert. Der Kaufpreis betrug rund 2,5 Millionen Euro. Hiervon überwies der Käufer Anfang 2009 die vereinbarte Abschlagszahlung von 1,5 Millionen Euro an den Verkäufer. Außerdem wurden zehn weitere Jahresraten à 100.000 Euro vereinbart, jeweils fällig Ende Januar 2010 bis 2019.
Sämtliche Zahlungen wurden durch den Verkäufer auf das Gemeinschaftskonto des Unternehmers überwiesen.
Welche Auswirkungen haben diese Zahlungen in steuerlicher Hinsicht?
Da das Konto steuerlich gesehen beiden Kontoinhabern je zur Hälfte gehört, sind auch sämtliche Geldeingänge und Vermögenstransfers nach dieser Logik zu behandeln.
Unser Kunde hatte versäumt, für diese Transaktion ein auf seinen Namen lautendes Einzelkonto einzurichten. Auch war ihm gar nicht bewusst, dass dies sinnvoll gewesen wäre. Stattdessen erschien es „praktisch“ und entsprach der bisherigen Handhabung der Familie, alle Geldströme über das vorhandene Gemeinschaftskonto abzuwickeln.
Solche Zahlungseingänge rufen jedoch immer häufiger den Fiskus auf den Plan, denn die Finanzverwaltung sieht in Einzahlungen auf ein Gemeinschaftskonto oder Überweisungen zwischen Einzelkonten der Eheleute schnell eine sogenannte „freigebige Zuwendung“ (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
Solche Zuwendungen sind jedoch nur dann steuerfrei, wenn sie für den gemeinsamen Lebensunterhalt oder zum Erwerb von Wohnraum zu eigenen Wohnzwecken dienen.
In unserem Fall hätte die Ehefrau als „Beschenkte“ bereits im Jahr 2009 eine Schenkungssteuererklärung abgeben müssen.
Als Wert der „Bereicherung“ wäre in diesem Fall die Hälfte der Teilkaufpreiszahlung in Höhe von 1,5 Millionen Euro, also 750.000 Euro der Schenkungssteuer unterworfen worden. Hierfür hätte die Ehefrau den persönlichen Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro abziehen können, sofern dieser nicht bereits durch andere Transaktionen in den zurück liegenden zehn Jahren aufgebraucht gewesen wäre.
Um im Folgenden die Übersicht zu wahren, unterstellen wir also einen steuerpflichtigen Erwerb von 250.000 Euro (750.000 Euro abzgl. 500.000 Euro = 250.000 Euro). Hierauf fiel 2009 Schenkungssteuer in Höhe von zunächst 11%, also 27.500 Euro an.
Und auch in den Folgejahren hätte die Ehefrau nun jährlich eine Schenkungssteuererklärung abgeben müssen, denn durch die jährlichen Zahlungen von 100.000 Euro, die ihr steuerlich zur Hälfte angerechnet werden, entstand eine Schenkungssteuerpflicht unter Berücksichtigung aller Vorerwerbe der zurück liegenden Jahre. Dies leider u.a. mit der Folge, dass die Steuersätze mit der Höhe des Erwerbes anstiegen:
Die Schenkungssteuer in Höhe von 142.500 Euro schmälert die Freude über den Verkaufserlös erheblich und steht auch in einem ungünstigen Verhältnis zu den ersparten Bankgebühren eines Gemeinschaftskontos.
Ein weiteres Ärgernis besteht darin, dass der Ehefrau der volle Freibetrag über 500.000 Euro erst ab dem Jahr 2029 wieder für Gestaltungen im Zuge der Nachfolgeplanung für Schenkungen zu Lebzeiten oder auch im Falle der Erbschaft (Todesfall des Ehemannes) zur Verfügung steht:
Der zweite Teil dieses Praxisfalls ist – zum Glück – frei erfunden, aber dadurch nicht weniger realistisch.
Nehmen wir an, die Ehefrau hätte im Jahr 2009 ihre Mutter beerbt. Der Baranteil der Erbschaft, also Kontoguthaben und Wertpapiere, würde zufällig ebenfalls 1,5 Millionen Euro betragen haben. Weiterhin wird angenommen, dass auch diese liquiden Vermögenswerte auf das gemeinschaftliche Konto unserer Kunden geflossen seien. Warum auch nicht…?
Der Steuerlaie könnte denken, dass sich die Steuerpflicht aufhebt, da beide Vermögenszugänge (1,5 Millionen Euro aus dem Unternehmensverkauf des Ehemannes und 1,5 Millionen Euro aus der Erbschaft der Ehefrau) saldiert betrachtet keinen Überhang ergeben.
Steuerrecht und Mathematik sind jedoch zwei verschiedene Studiengänge.
Daher löst auch die angenommene Erbschaft der Ehefrau in diesem Fall eine Schenkungssteuerpflicht des Ehemannes aus, obwohl er im gleichen Jahr 2009 seiner Ehefrau ebenfalls etwas in gleicher Höhe „geschenkt“ hat. Beide Zahlungen müssen daher schenkungssteuerlich separat betrachtet werden.
So würde auch auf die Schenkung der Ehefrau an den Ehemann, die nur durch die unbedachte Überweisung vom Nachlasskonto der verstorbenen Mutter auf das (Gemeinschafts-)Konto der Alleinerbin ausgelöst wurde, Schenkungssteuer fällig:
Was viele nicht wissen: Verheiratete Partner besitzen eigenes Vermögen, auch wenn sie im gesetzlichen Güterstand, der so genannten Zugewinngemeinschaft, zusammenleben. Ein Gemeinschaftskonto ist daher für viele Ehepartner ebenso selbstverständlich wie tückisch. Empfehlenswert ist es – wie unser Beispiel zeigt – nicht.
Wie können Ehegatten nun vermeiden, durch Vermögenstransfers auf einem Gemeinschaftskonto derart unangenehme, wirtschaftliche Folgen auszulösen?
Regel Nummer 1: Eindeutige Zuordnung der Vermögenswerte
Damit sich Vermögenswerte, zumal wenn es um Geldbeträge und Wertpapiere geht, immer eindeutig einem Eigentümer zuordnen lassen, sollte dies mittels Einzelkonten und -Depots erfolgen. Gegenseitige, lebzeitige Vollmachten sichern die wechselseitige Verfügungsberechtigung der Ehepartner über die Konten.
Regel Nummer 2: Klare Dokumentation der Verfügungsbefugnisse
Falls Sie dennoch auf ein Gemeinschaftskonto nicht verzichten wollen, sollten Sie vor hohen Einzahlungen unbedingt eine schriftliche Vereinbarung aufsetzen. Tenor: Der nichteinzahlende Partner darf über die Kontogelder nur für die gemeinsame Lebensführung frei verfügen. Mit dem Guthaben darf kein eigenes Vermögen – etwa zum Wertpapierkauf oder für einen Immobilienerwerb – aufgebaut werden. Nachträgliche oder rückdatierte Vereinbarungen sind für die Finanzbehörden kein hinreichender Beweis. Hier lohnt sich u.U. ein Besuch beim Notar, um den Inhalt und das Datum der Vereinbarung zweifelsfrei zu beglaubigen.
Regel Nummer 3: Vorsicht auch bei Transfers zwischen Einzelkonten
Nutzen Sie lieber Einzelkonten, damit Vermögenswerte eindeutig zugeordnet werden können. Aber Vorsicht ist auch hier geboten: Vermögensüberträge zwischen Einzelkonten der Ehepartner rufen Finanzbeamte erst recht auf den Plan. In diesen Fällen wird sogar der gesamte Betrag als Schenkung angesehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das Risiko von schenkungssteuerpflichtigen Einzahlungen unter Ehepartnern verschärft (BFH, Az. II R 41/14). Die obersten Finanzrichter stellten klar: Zur Vermeidung von Schenkungssteuer muss bei Transfers auf Einzelkonten der Beschenkte nachweisen, dass ihm das Vermögen schon vor der Übertragung zustand. Dieser Beweis ist im Fall der Fälle schwer zu erbringen. Daher geraten Ehepartner schnell in Erklärungsnot. Das BFH-Urteil ermutigt Finanzbeamte, hohe Sondereinkünfte von Eheleuten kritisch unter die Lupe zu nehmen. Dazu zählen Erbschaften, Abfindungen, Firmenveräußerungen, Lottogewinne und Immobilienverkäufe. Immer häufiger droht Eheleuten ein unerwarteter Schenkungssteuerbescheid. Nennenswerte Vermögenstransfers sollten daher unterbleiben oder zuvor unbedingt mit einem Steuerberater auf die möglichen Folgen hin untersucht werden.
Regel Nummer 4: Zeit heilt keine Wunden
Schenkungen verjähren nicht, solange beide Partner noch leben. Das Finanzamt kann auch für lange zurückliegende Fälle noch Schenkungssteuer festsetzen, wenn der gesetzliche Freibetrag von 500.000 Euro innerhalb von zehn Jahren überschritten wird. Zudem droht eine strafrechtliche Verfolgung wegen Steuerhinterziehung, wenn die Ehepartner trotz besseren Wissens den Vermögenstransfer nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt angezeigt haben.
Regel Nummer 5: Miterben können Gemeinschaftskonten sperren
Gemeinschaftskonten sind nicht nur in puncto Schenkungs- und Erbschaftsteuer problematisch. Im Falle des Todes eines Kontoinhabers – nehmen wir an, es handelt sich um einen Ehepartner – können die Erben die Verfügungsgewalt des überlebenden Kontoinhabers wirksam unterbinden, in dem sie gegenüber der Bank oder Sparkasse die Einzelverfügungsbefugnis widerrufen. Hierbei kann selbst ein einzelner Miterbe in einer Erbengemeinschaft „quer schießen“ und so das gesamte Konto lahmlegen. Das bedeutet dann nicht selten, dass der überlebende Partner u.U. nicht einmal mehr über sein eigenes Vermögen verfügen kann, sofern es auf dem Nachlasskonto, dem ehemaligen Gemeinschaftskonto mit dem verstorbenen Ehepartner, verbucht ist.
Hieraus folgt ausnahmslos
Regel Nummer 6: Gemeinschaftskonten benötigt kein Mensch.