Kinder und Enkelkinder sollten früh in die generationsübergreifende Vermögensnachfolge einbezogen werden. Neben Vorteilen bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer lassen sich hierdurch weitere positive Effekte erzielen.
An einem praktischen Beispiel zeigen wir Ihnen, wie vermögende Familien Einkommensteuer durch „Familiensplitting“ sparen können.
Hierbei werden Ausbildungs- und Studienkosten volljähriger Kinder ganz oder teilweise durch die Kinder selbst aus eigenen Einkünften mit niedriger Einkommensteuerprogression finanziert, anstatt durch das Nettoeinkommen der Eltern, das dem Spitzensteuersatz unterliegt.
Früh übt sich: Erfahrung im Umgang mit Vermögenswerten
Unser Bildungssystem vermittelt keine umfassenden Kenntnisse über wirtschaftliche Zusammenhänge und den Umgang mit finanziellen Ressourcen. Außerdem gilt hierzulande der Grundsatz „über Geld spricht man nicht“.
So widmen häufig selbst wohlhabende Familien den Themen, die mit der Verwaltung des Familienvermögens verbunden sind, nicht die erforderliche Aufmerksamkeit, um das Vermögen langfristig zu nutzen, zu erhalten, vor Verfall zu schützen und zu mehren.
Dabei verfolgt die frühzeitige, gezielte Übertragung finanzieller Verantwortung auf jüngere Generationen nicht nur wirtschaftliche und steuerliche Ziele. Sie dient darüber hinaus auch der Erfahrungsbildung und bietet so auch die Gelegenheit, aus eigenen Fehlern und der anderer zu lernen.
Reduzierung der Erbschaft- und Schenkungssteuer
Häufig werden im Rahmen der „vorweggenommene Erbfolge“ lebzeitige Verfügungen (Schenkungen) an Kinder oder Enkelkinder vorgenommen. So können Eltern auch größere Vermögen steuerschonend auf ihre Kinder übertragen, in dem sie die geltenden Freibeträge der Erbschaft- und Schenkungssteuer, zurzeit pro Kind 400.000 Euro, alle zehn Jahre erneut nutzen.
Sind die Kinder bzw. Enkelkinder bereits volljährig, können sie – anders als Minderjährige – ihr Vermögen bereits selbst verwalten.
Durch entsprechende Vereinbarungen, zum Beispiel Rücktritts- und Rückforderungsklauseln in Schenkungsverträgen, oder gesellschaftsrechtliche Bedingungen, können die Bedürfnisse der abgebenden Generation nach Sicherheit und Versorgung im Alter angemessen berücksichtigt und das Familienvermögen vor ungewollten Entwicklungen geschützt werden.
Das unbekannte Phänomen: Familiensplitting
Ein weiterer Vorteil frühzeitiger Vermögensübertragung wird oft übersehen. Dieser ergibt sich aus dem Einkommensteuergesetz.
Sämtliche Einkünfte aller Generationen der Familie unterliegen der progressiven Einkommensbesteuerung. Erzielen die Großeltern bzw. die Eltern sehr hohe Einkünfte, wird „am oberen Ende der Skala“ der Spitzensteuersatz von 42 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag fällig.
Durch Verlagerung von Vermögenswerten, die zugleich auch Einkommensquellen sind, z.B. Immobilien oder Betriebsvermögen, auf die nächste Generation lassen sich einkommensteuerliche Vorteile erzielen.
Dies ist besonders empfehlenswert, wenn jüngere Familienmitglieder, wie Kinder oder Enkelkinder, noch kein oder nur geringeres Einkommen erzielen, das einer deutlich geringeren Besteuerung unterliegt. Hier ein leicht vereinfachtes
Berechnungsbeispiel:
Die Eltern unserer Beispielfamilie haben vier Kinder. Die Eltern erzielen ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 400.000 Euro pro Jahr.
Die vier Kinder befinden sich noch in der Schulausbildung bzw. dem Studium und verfügen bislang lediglich über eigene Einkünfte aus Minijobs, deren Höhe 5.000 Euro pro Jahr beträgt.
Die angenommenen Kosten für das Studium einschließlich Lebensunterhalt eines Kindes betragen jährlich 25.000 Euro, die Dauer des Studiums liegt bei acht Semestern.
Die folgende Tabelle fasst die einkommensteuerliche Veranlagung der Eltern (Zusammenveranlagung) sowie der Kinder (Einzelveranlagung) zur besseren Übersicht zusammen.
Vor Übertragung |
Eltern |
pro Kind |
Summe Kinder |
Summe Familie |
Einkünfte (steuerpflichtig) |
400.000,00 |
0,00 |
0,00 |
400.000,00 |
Einkünfte (steuerfrei) |
0,00 |
5.000,00 |
20.000,00 |
20.000,00 |
Summe Einkommen |
400.000,00 |
5.000,00 |
20.000,00 |
420.000,00 |
Einkommensteuer |
148.054,00 |
0,00 |
0,00 |
148.054,00 |
Solidaritätszuschlag |
8.142,97 |
0,00 |
0,00 |
8.142,97 |
Kirchensteuer |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
Steuer gesamt |
156.196,97 |
0,00 |
0,00 |
156.196,97 |
Nettobetrag |
243.803,03 |
5.000,00 |
20.000,00 |
263.803,03 |
Durchschnittssteuersatz (ESt) |
39,05% |
0% |
|
|
Grenzsteuersatz (ESt) |
42,00% |
0% |
|
|
Das Einkommen der Eltern wird mit insgesamt 156.197 Euro besteuert (Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag). Im Gegensatz dazu unterliegen die geringfügigen Einkünfte der Kinder bislang nicht der Einkommensteuer.
Das folgende „Familiensplitting“ nutzt den Progressionsvorteil unterer Einkommensstufen, in dem ein Teil der elterlichen Einkünfte durch die Schenkung einkommenstragender Vermögenswerte auf die Kinder verlagert wird.
In unserem Beispiel wird diese Übertragung durch Schenkung einer lastenfreien, vermieteten Immobilie mit einem Marktwert von 3 Mio. Euro durch die Eltern auf die vier Kinder verwirklicht. Da bislang keine Vermögenszuwendungen an die Kinder durchgeführt wurden, löst diese Schenkung auf Grund der persönlichen Freibeträge (400.000 Euro pro Kind von jedem Elternteil) keine Schenkungssteuer aus.
Die steuerlichen Vermietungsüberschüsse aus dem Objekt betragen 100.000 Euro pro Jahr.
Hierdurch erhöht sich das Einkommen der vier Kinder durch Hinzurechnung der Einkünfte, die sich aus dieser Vermögensübertragung ergeben, um 25.000 Euro pro Kind.
Nach Übertragung |
Eltern |
pro Kind |
Summe Kinder |
Summe Familie |
Einkünfte (steuerpflichtig) |
300.000,00 |
25.000,00 |
100.000,00 |
400.000,00 |
Einkünfte (steuerfrei) |
0,00 |
5.000,00 |
20.000,00 |
20.000,00 |
Summe Einkommen |
300.000,00 |
30.000,00 |
120.000,00 |
420.000,00 |
Einkommensteuer |
106.054,00 |
3.280,00 |
13.120,00 |
119.174,00 |
Solidaritätszuschlag |
5.832,97 |
0,00 |
0,00 |
5.832,97 |
Kirchensteuer |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
Steuer gesamt |
111.886,97 |
3.280,00 |
13.120,00 |
125.006,97 |
Nettobetrag |
188.113,03 |
26.720,00 |
106.880,00 |
294.993,03 |
Durchschnittssteuersatz (ESt) |
35,35% |
10,93% |
10,93% |
29,76% |
Grenzsteuersatz (ESt) |
42,00% |
27,43% |
|
|
Das durch die Verlagerung erhöhte Einkommen jedes Kindes wird mit 3.280 Euro besteuert, für alle vier Kinder beträgt die Einkommensteuersumme 13.120 Euro. So gesehen, werden die „übertragenen“ Einkünfte von 100.000 Euro nur mit einem Satz von 13,12 Prozent besteuert.
Dem steht aufseiten der Eltern die Verringerung ihrer Einkommensteuerlast um 44.310 Euro (inklusiv Solidaritätszuschlag) entgegen, was 44,31% der oben genannten Summe von 100.000 Euro entspricht. Dies ist eine Folge der progressiven Besteuerung des Einkommens.
Die Einkommensteuerersparnis der Familie beträgt somit per Saldo 31.190 Euro pro Jahr.
Und der Haken an der Sache?
Auf den ersten Blick wurde das elterliche Nettoeinkommen durch den Übertragungsvorgang um 55.690 Euro pro Jahr gemindert (vorher 243.803 Euro, nachher 188.113 Euro).
Betrachtet man jedoch die gesamte Situation der Familie, so ergibt sich ein positives Bild:
zur Finanzierung des Studiums und der Lebenshaltung der Kinder wendeten die Eltern bislang 100.000 Euro pro Jahr aus ihrem Nettoeinkommen auf (25.000 Euro je Kind). Hierzu mussten bei einem Grenzsteuersatz von 44,31 Prozent (42% zzgl. 5,5% Soli) Bruttoeinkünfte in Höhe von 179.565 Euro „verdient werden“.
Bruttobetrag (Einkünfte) |
179.565,45 |
Einkommensteuer (42,00%) |
75.417,49 |
Solidaritätszuschlag (5,5%) |
4.147.96 |
Steuer gesamt |
79.565,45 |
Nettobetrag |
100.000,00 |
Somit konnte durch den Übertragungsvorgang der Bruttoaufwand für die Ausbildung der Kinder von knapp 180 Tsd. Euro auf 100 Tsd. Euro verringert werden.
Tatsächlich verringert der Entfall der Mieteinkünfte des auf die Kinder übertragenen Hauses das zur Verfügung stehende Einkommen der Eltern gar nicht, sofern man nur die Ausbildungsphase der Kinder betrachtet.
Ist das Studium der Kinder erst abgeschlossen und finanziert, hat die vollzogene Schenkung aus Sicht der Eltern natürlich den Verlust der Mietüberschüsse aus dem verschenkten Objekt zur Folge. Daher ist vor einer Übertragung zu prüfen, ob die Eltern über ausreichend hohe Alterseinkünfte verfügen, um später ihren Liquiditätsbedarf im Ruhestand zu decken.
Familiensplitting in der Vermögensnachfolgeplanung
„Echtes Familiensplitting“ ist bereits seit langem Gegenstand politischer Diskussion (Quelle).
Unser Beispiel verdeutlicht, wie Familien durch die Gestaltung einer vernetzten Nachfolgeplanung neben den positiven Effekten bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer auch nennenswerte, einkommensteuerliche Vorteile erzielen können.
Dies unterstreicht die Bedeutung einer vernetzten Beratung, die auf die Gesamtoptimierung eines generationsübergreifenden Vermögensnachfolgeplans zur Erhaltung des Familienvermögens angelegt ist.
So können Ausbildungs- und Studienkosten volljähriger Kinder ganz oder teilweise durch die Kinder selbst aus eigenen Einkünften mit niedriger Einkommensteuerprogression finanziert werden, anstatt durch elterliches Einkommen, das oft dem Spitzensteuersatz unterliegt.
Besonders gut können diese Ergebnisse im Rahmen einer Familiengesellschaft erreicht werden.
Zur Gestaltung ihrer Vermögensnachfolge können Unternehmer und Privatpersonen auf die professionelle Beratung eines CERTIFIED FOUNDATION AND ESTATE PLANNER-Professionals bauen. Berater mit dem CFEP®-Zertifikat stehen für ganzheitliche Optimierung der Vermögensnachfolge und binden selbstverständlich auch Steuerberater und Juristen in die Beratung ein.
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