Wussten Sie, dass die Wahrscheinlichkeit, bis zur Rente berufsunfähig zu werden, je nach Altersgruppe und Geschlecht zwischen 29 und 43 Prozent liegt? Oder dass 27 Prozent der Menschen, die berufsunfähig sind, zwischen 56 und 60 Jahre alt sind? Keine Frage, die Berufsunfähigkeitsversicherung gehört zu den existentiell notwendigen Versicherungsverträgen. Schließlich stellt sie die einzige Möglichkeit dar, das durch eine Krankheit oder einen Unfall wegfallende Arbeitseinkommen zu kompensieren.
Nun einfach eine solche Versicherung abzuschließen, greift aber zu kurz. Denn bei der Bemessung der Rentenhöhe wird auf das Nettoeinkommen abgestellt. Dagegen findet die unterschiedliche Besteuerung der fälligen Rente und – bei gesetzlich Krankenversicherten – die Belastung durch die Weiterzahlung der Krankenkassenbeiträge keine Berücksichtigung. Mit anderen Worten: Am Ende bleibt von einer Berufsunfähigkeitsversicherung unter Umständen weniger übrig, als der Versicherungsnehmer annimmt.
Steuerliche Behandlung der fälligen Rente
Zum Beispiel ist die zu erwartende Steuerzahlung zu berücksichtigen. Hier ist die Höhe des Besteuerungsanteils zunächst von der so genannten Schicht, in der der Vertrag abgeschlossen ist, abhängig. Bei Verträgen der Schicht II, also der betriebliche Altersversorgung, werden die Renten in voller Höhe der fälligen Einkommensteuer unterworfen. Die gute Nachricht aber ist: Sofern der Versicherungsnehmer sonst keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt, wird die Rente erst oberhalb des Grundfreibetrages – ohne Berücksichtigung der ausstehenden Zahldauer – steuerlich belastet.
Etwas komplizierter wird es bei der privaten BU-Renten, der Schicht III. Hier wird – ausgehend von der voraussichtlichen Zahldauer der Rente bis zum Ablauf – der Ertragsanteil als so genannte abgekürzte Leibrente festgelegt. In Zahlen bedeutet dies: Liegt die Zahldauer der fälligen Rente, also nicht die abgeschlossene Versicherungsdauer – bei 20 Jahren, so beträgt der Ertragsanteil lediglich 20 Prozent. Von beispielsweise 2.500 Euro monatlicher BU-Rente sind somit 500 Euro im Monat oder 6.000 Euro im Jahr steuerpflichtig. Das läge unter dem derzeit gültigen Grundfreibetrag von 9.168 Euro. Jedoch können beispielsweise weitere steuerpflichtige Einkünfte sehr wohl Einkommensteuerzahlungen auslösen.
Grundsätzliche Krankenversicherungspflicht beachten
Daneben gilt es aber insbesondere die Beitragspflicht zum Gesundheitsfonds und der Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Wer privat krankenversichert ist, zahlt seinen PKV-Beitrag unverändert weiter. Gesetzlich Versicherte wiederum, egal ob pflichtversichert oder freiwillig, zahlen ihren Beitrag in Höhe von insgesamt 18,5 Prozent aus der fälligen BU-Rente an ihre Krankenkasse. Das sind bei 2.500 Euro im Monat rund 462,50 Euro, die an Krankenkassenbeiträgen anfallen. Sollte die monatliche Rente unter 445 Euro1 liegen, kommt eine Familienversicherung bei entsprechendem Familienstand gemäß § 9 SGB V in Betracht.
Vor allem das Beispiel der Krankenversicherung zeigt also, dass es alle finanziellen Belastungen beim Abschluss einer BU-Versicherung zu berücksichtigen gilt. Da der weitaus größte Teil der Versicherten gesetzlich krankenversichert ist, sollte vor allem diese wirtschaftliche Nebenbedingung bei der Bemessung der monatlichen BU-Rente im Rahmen der Annahmerichtlinien des jeweiligen Versicherers berücksichtigt werden. Sonst kann es im Leistungsfall in der Tat zu unangenehmen Überraschungen kommen.
Um den Lebensstandard unter Berücksichtigung der notwendigen Krankenversicherungsbeiträge und möglicher Beiträge zur Altersvorsorge auch im Fall der Berufsunfähigkeit einigermaßen halten zu können, sollten Versicherte deshalb regelmäßig das Nettoeinkommen absichern. Wer beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung ganz sicher sein möchte, der sollte deshalb darüber nachdenken, eine themenzentrierte Finanzplanung in Anspruch zu nehmen. Denn dies kann dabei helfen, eventuell auftretende Lücken transparent zu machen – und nicht plötzlich mit einem zu geringen Einkommen dazustehen.
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