Eigentlich sind Gemeinschaftskonten für Ehepaare nicht nur selbstverständlich, sondern auch praktisch. Jeder der beiden Partner kann so über das Geld verfügen. Außerdem lassen sich damit Bankgebühren sparen. Soweit, so gut. Doch was viele nicht wissen: Weil das Konto steuerlich gesehen beiden Kontoinhabern je zur Hälfte gehört, behandeln Finanzbehörden sämtliche Geldeingänge und Vermögenstransfers nach dieser Logik.
Schließlich besitzt in der Regel jeder der verheirateten Partner eigenes Vermögen, auch wenn sie im gesetzlichen Güterstand, der so genannten Zugewinngemeinschaft, zusammenleben. Hohe Zahlungseingänge, egal, ob eine Erbschaft, eine Abfindung, Boni oder Dividenden und Veräußerungserlöse, rufen immer häufiger den Fiskus auf den Plan. Denn die Finanzverwaltung sieht in Einzahlungen auf ein Gemeinschaftskonto oder Überweisungen zwischen Einzelkonten der Eheleute schnell eine sogenannte “freigebige Zuwendung” (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
Bei einem Gemeinschaftskonto geht der Fiskus also davon aus, dass beide Ehepartner zur Hälfte an der Einzahlung beteiligt werden. Die Konsequenz: Das Finanzamt besteuert die Hälfte der eingezahlten Beträge als Schenkung. Sind die gesetzlichen Freibeträge überschritten, stehen rasch hohe Steuerforderungen im Raum.
Ratschlag: Klare Verhältnisse schaffen
Wie können Ehegatten also vermeiden, durch Vermögenstransfers auf einem Gemeinschaftskonto unangenehme steuerliche Folgen auszulösen?
Regel Nummer 1: Eindeutige Zuordnung der Vermögenswerte
Damit sich Vermögenswerte, zumal wenn es um Geldbeträge und Wertpapiere geht, immer eindeutig einem Eigentümer zuordnen lassen, sollte dies mittels Einzelkonten und -depots erfolgen. Gegenseitige, lebzeitige Vollmachten sichern die wechselseitige Verfügungsberechtigung der Ehepartner über die Konten ab.
Regel Nummer 2: Klare Dokumentation der Verfügungsbefugnisse
Falls Ehepartner dennoch nicht auf ein Gemeinschaftskonto verzichten wollen, sollten sie vor hohen Einzahlungen unbedingt eine schriftliche Vereinbarung aufsetzen. Tenor: Der nichteinzahlende Partner darf über die Kontogelder nur für die gemeinsame Lebensführung frei verfügen. Mit dem Guthaben darf kein eigenes Vermögen – etwa zum Wertpapierkauf oder für einen Immobilienerwerb – aufgebaut werden.
Regel Nummer 3: Vorsicht auch bei Transfers zwischen Einzelkonten
Besser sind Einzelkonten, damit Vermögenswerte eindeutig zugeordnet werden können. Aber Vorsicht ist auch hier geboten: Vermögensüberträge zwischen Einzelkonten der Ehepartner rufen Finanzbeamte erst recht auf den Plan. In diesen Fällen wird sogar der gesamte Betrag als Schenkung angesehen. Hier hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Risiko von schenkungssteuerpflichtigen Einzahlungen unter Ehepartnern verschärft (BFH, Az. II R 41/14).
Regel Nummer 4: Zeit heilt keine Wunden
Schenkungen verjähren nicht, solange beide Partner noch leben. Das Finanzamt kann auch für lange zurückliegende Fälle noch Schenkungssteuer festsetzen, wenn der gesetzliche Freibetrag von 500.000 Euro innerhalb von zehn Jahren überschritten wird. Zudem droht eine strafrechtliche Verfolgung wegen Steuerhinterziehung, wenn die Ehepartner trotz besseren Wissens den Vermögenstransfer nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt angezeigt haben.
Regel Nummer 5: Miterben können Gemeinschaftskonten sperren
Gemeinschaftskonten sind nicht nur in puncto Schenkungs- und Erbschaftsteuer problematisch. Im Falle des Todes eines Kontoinhabers können die Erben die Verfügungsgewalt des überlebenden Kontoinhabers wirksam unterbinden, indem sie gegenüber der Bank oder Sparkasse die Einzelverfügungsbefugnis widerrufen.
Regel Nummer 6: Raus aus der Schenkungsteuerfalle durch eine Güterstandsschaukel
Es existiert allerdings eine Möglichkeit, unbeabsichtigte Schenkungen aus der Vergangenheit schenkungsteuerlich nachträglich zu “beseitigen” – sofern die Eheleute sich im “richtigen” Güterstand nach dem BGB befinden. Im Zeitpunkt der Schenkungen müssen die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Wechseln die Ehegatten nunmehr durch Ehevertrag ihren Güterstand, z.B. indem sie Gütertrennung vereinbaren, können sie rückwirkend ein Erlöschen der Schenkungsteuer bewirken.
Hierzu müssen sie vereinbaren, dass vormalige Schenkungen auf den mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft entstehenden Ausgleichsanspruch angerechnet werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Empfänger der Zuwendung der Inhaber der Zugewinnausgleichsforderung ist. Nur dann können die bereits durch vormalige Übertragung erhaltenen Schenkungsgegenstände auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden. Beachtet werden muss insbesondere auch, wann und wie der Ausgleich bezahlt werden kann und welche ertragsteuerlichen Folgen dies auslöst.
Für ein Erlöschen der Steuerschuld ist nach dem ErbStG weiterhin erforderlich, dass die geschuldete Zugewinnausgleichszahlung auch tatsächlich geleistet wird. Sie selbst wiederum löst keine Schenkungsteuer aus. Der Güterstand muss rechtswirksam durch Vereinbarung in einer Notarurkunde beendet werden, damit die Zugewinnausgleichsforderung nach dem BGB überhaupt entsteht. Damit entstehen Notarkosten. Der Wechsel erfolgt regelmäßig in den Güterstand der Gütertrennung. Da der “Ausstieg” aus der Zugewinngemeinschaft zur Bereinigung vergangener Schenkungen erfolgt, soll sich an diesen meist perspektivisch der “Wiedereinstieg” in die Zugewinngemeinschaft anschließen. Die Rede ist dann von einer “Güterstandsschaukel”. In jedem Fall sollte die Rückkehr in den ursprünglichen Güterstand aber nicht bereits im Ehevertag zur Beendigung der Zugewinngemeinschaft enthalten sein, sondern in einer separaten Urkunde erfolgen. Zudem empfiehlt es sich, eine Mindestdauer (“Schamfrist”) im gewechselten Güterstand zu verweilen.